Private Entwässerung
Im weiteren Verlauf haben wir Ihnen alles für Sie Wichtige zur privaten Entwässerung aufgeführt.
Die gesamte Anschlussleitung für die Entwässerung - vom eigenen Grundstück bis zum öffentlichen Kanal in der Straße – befindet sich im Eigentum des Grundstücksbesitzers. Damit ist sie in ihrem kompletten Umfang vom Eigentümer zu bauen, zu warten und instand zu setzen.

7 Dinge, die nicht in die Toilette dürfen
Der Begriff Toilette stammt zwar von dem französischem Wort toile = Tuch, meint aber nicht das Toilettenpapier mit dem man sich nach der Notdurft abputzt, sondern das Tuch mit dem man sich vor seiner Umgebung abschirmt. Weitere Worte sind Lokus, aus dem lateinischen locus necessitatis = Ort der Notdurf, Latrine lat. Lavare – sich baden/waschen, WC- engl. Water closet = Wasserklosett, also ein WC dient der Verrichtung der Notdurft, ist abgeschirmt von anderen und wird mit Wasser betrieben.
Und da sind wir beim Thema – Wasser. Wenn etwas mit Wasser betrieben wird, fällt immer auch Abwasser an. Dies muss aufwendig in Kläranlagen gereinigt werden, um es anschließend dem Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Käme an der Kläranlage nur Wasser mit den Ausscheidungen von Menschen (Kot und Urin) an, wäre die Reinigung nicht problematisch. In die Toilette und auch sonst in die Abläufe (Waschbecken, Spülbecken, Dusche, Gullis) darf also nichts anderes als Abwasser (per Definition das durch seinen Gebrauch veränderte Wasser). Normales Toilettenpapier ist möglich, da es sich im Wasser auflöst und als Naturprodukt biologisch abbaubar ist. Leider zeigt die Praxis, dass wir aber noch viele andere Dinge im Klo entsorgen. Die Toilette wird zum Abfalleimer. Einige Stoffe sind aber giftig, andere führen zu Ablagerungen und Verstopfungen. Die Abwasserreinigung in Kläranlagen und der Betrieb der Abwasseranlagen (Kanäle, Pumpen, Becken …) wird immer schwieriger, aufwändiger und damit teurer.
Daher hier zur Erinnerung die Dinge, die nicht in die Toilette gehören:
1. Hygieneartikel (siehe unten): vor allem Feuchtes Toilettenpapier, Feuchttücher, Slipeinlagen, Binden, Tampons, Inkontinenzeinlagen, Kondome, Taschentücher, Zahnseide, Rasierklingen, Wattestäbchen, Windeln
2. Küchenabfälle (siehe unten): Fette (z. B. Reste aus der Fritteuse), gekochte Essensreste,
3. Flüssige Abfälle: z. B. Reste aus Flaschen, Dosen
4. Feste Stoffe: z. B. Katzenstreu, Vogelsand, Asche, Wischtücher, Zigarettenkippen, Korken, Bierdeckel, Unterhosen, Haare
5. Chemikalien: z. B. Farben, Lacke, Nagellackentferner Säuren
6. Textilien: z. B. Einwegunterwäsche, Lappen, Socken, Strumpfhosen …
7. Arzneimittel (Siehe unten)
Gerade feuchtes Toilettenpapier und Feuchttücher sind so vom Hersteller konzipiert, dass sie sehr stabil sind. Damit stellen sie ein großes Problem für die Abwasserentsorgung dar. Sie müssen nicht nur mühsam aus dem Abwasser rausgefiltert werden, viel dramatischer ist der betriebliche Aufwand und Schaden in der Abwasserableitung. Sie führen schnell zu Verstopfungen von Leitungen (gerne auch in Hausanschlussleitungen) aber auch von städtischen Pumpen. Die daraus resultierenden häufigere Kontrollen, Reinigungen, Reparaturen und Ausfälle führen zu erhöhten Betriebskosten und damit letztendlich zu höheren Gebühren.
Essensreste locken vor allem Ratten an (siehe auch Rattenbekämpfung). Zusätzlich härten Fette und Öle bei kälteren Temperaturen aus und führen zu Verstopfungen in Leitungen, zuerst in der eigenen Hausanschlussleitung, dann in den Bauwerken der städtischen Entwässerung. Gerade an Pumpen setzen sich Fette gerne ab und führen dann zu erhöhten Reinigungs- und Wartungsaufwand.
Über menschliche Ausscheidungen (Urin), aber auch durch die falsche Entsorgung gelangen Arzneimittel ins Abwasser und dann in die Kläranlage. Diese schafft aber den Abbau selbst mit einer weitergehenden Reinigung nur bis zu 70 %. Das gereinigte Abwasser mit den Resten gelangt ins Gewässer und somit in den Wasserkreislauf. Hier findet über viele Jahre hinweg die Anreicherung von Stoffen statt. Ca. 150 verschiedene Arzneimittel können bisher in Gewässern und Grundwasser nachgewiesen werden. Auch in Trinkwasserproben hat man bereits Stoffe gefunden.
Deshalb gilt: Die Reste von Arzneimitteln gehören nicht in die Toilette, sondern generell in den Restmüll. Dieser kommt ausschließlich in Müllverbrennungsanlagen, wo die Wirkstoffe zerstört werden.
Zu beachten ist:
- Kinder und Unbefugte sollen nicht an die Reste herankommen, daher in verknoteten Plastiktüten unter anderen Abfällen verstecken.
- Glasflaschen nicht ausspülen, verschlossen in den Restmüll.
- Spritzen und Kanülen nicht lose einwerfen, spitze Gegenstände umwickeln oder in stichfesten Gefäßen entsorgen.
- Leere Blisterverpackungen in den Gelben Sack.
- Papierverpackungen in die Papiertonne.
Nicht mehr benötigte Medikamente können auch am STL-Recyclinghof abgegeben werden. Einige Apotheken nehmen auf freiwilliger Basis Reste zurück.
Einige Spezialmedikamente (z. B. Krebsmedikamente (Zytostatika), Virustatika, Hormonpräparate) bitte der Apotheke zurückbringen, von der Sie diese erhalten haben - oder am Recyclinghof des STL abgeben.
Wir haben für Sie alles im übersichtlichen Flyer "Arzneimittel entsorgen - aber richtig!" zusammengestellt.
Kanalanschluss
- Bestandteile, Neuverlegung, Außerbetriebnahme, gemeinsame Leitungen -
Anschlussleitungen
Die Anschlussleitungen bestehen aus der Grundstücksanschlussleitung und den Hausanschlussleitungen.
Als Grundstücksanschlussleitung ist der private Kanal von der Grundstücksgrenze bis zum öffentlichen Kanal (einschließlich Anschlussstutzen bzw. –abzweig) definiert. Die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zum Haus und auch die Leitungen unter der Bodenplatte bilden zusammen die Hausanschlussleitungen.
Grundsätzlich sollte für jedes Grundstück ein eigener Anschluss in DN 150 geplant werden. Sollten größere Dimensionen erforderlich sein, ist der SELH AöR darüber ein Nachweis vorzulegen. Ist das Grundstück in einem Gebiet in dem Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt abgeführt werden (Trennsystem), ist natürlich jeweils ein Anschluss für das Schmutzwasser und ein Anschluss für das Niederschlagswasser an den jeweiligen öffentlichen Kanälen erforderlich.
Ist nur ein gemeinsamer Anschluss mit dem Nachbar möglich, hat eine rechtliche Sicherung zu erfolgen. Dazu haben wir Ihnen unter Anschluss - Gemeinsame Leitungen Infos zusammengestellt.
Revisionsschacht
Zu den Anschlussleitungen gehört auch immer ein Revisionsschacht. Dieser ist als Einsteigeschacht mit Zugang für Personal vorzusehen. Nur so ist eine einfache und effektive Wartung (Reinigung und TV-Untersuchung) und die vielleicht einmal notwendige Sanierung der Leitung sichergestellt. Dieser Schacht ist außerhalb des Gebäudes, nahe der Grundstücksgrenze zu erstellen. Er ist frei zugänglich zu halten, darf nicht überbaut oder bepflanzt werden und muss jeder Zeit zu öffnen sein.
Sollte auf Grund der vorhandenen Grundstücksgegebenheiten ein Einsteigeschacht nicht möglich sein, kann auf Antrag auch eine geeignete Inspektionsöffnung eingebaut werden.
Entlüftung über Dach
Ohne eine Entlüftung der Abwasserleitungen über Dach, kann es durch Über- oder Unterdruck zum Leersaugen der Geruchsverschlüsse kommen, so dass üble Gerüche austreten. Deshalb sind die Fallrohre der Toiletten über den Ort des Abwasseranfalls hinaus zu verlängern und über Dach auszuführen. Ein Über- oder Unterdruck kann nicht mehr entstehen – die Leitungen sind ausreichend belüftet.
Beratungen und normgerechten Einbau übernimmt der Sanitärinstallateur.
Fehlende oder defekte Entlüftungen können zu Problemen bei der Kanalreinigung führen. Wir haben ein Infoblatt Kanalreinigung für Sie zusammengestellt.
Wird ein Grundstück neu bebaut oder werden starke Veränderungen/Umbauten an einem Haus vorgenommen, die auch die Anschlussleitungen betreffen, ist rechtzeitig (spätestens vier Wochen vor Durchführung der Arbeiten) ein Antrag auf Genehmigung bei der SELH AöR zu stellen. Bitte nutzten Sie dieses"Antragsformular Grundstücksentwässerung". Ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, empfiehlt sich die parallele Antragsstellung.
Alles Wichtige haben wir für Sie in unserem "Info-Blatt Anschlussgenehmigung (pdf)"zusammengefasst.
Der Kanalanschluss kann durch ein Tiefbauunternehmen Ihrer Wahl erfolgen. Für den Straßenaufbruch ist aber eine Genehmigung des Straßenbaulastträgers (in Lüdenscheid i. d. R. der STL – Stadtreinigungs-, Transport- und Baubetrieb Lüdenscheid) erforderlich.
Die Kosten für einen Anschluss variieren auf Grund von Längen, Dimensionen und Lage zum öffentlichen Kanal.
Der neue Anschluss wird in der offenen Baugrube von der SELH AöR abgenommen. Das Verfahren dazu finden Sie auf dem oben eingefügten Info-Blatt Anschlussgenehmigung.
Ansprechpartner: Thomas Schombel.
In der Stadt Lüdenscheid ungenutzte Hausanschlüsse werden von der SELH AöR verschlossen. Dies ist zur Vermeidung von Grundwasserverunreinigungen, Fremdwasserzuflüssen oder Rattenlöchern notwendig.
Dazu ist bei der SELH AöR vier Wochen vor der Nutzungsaufgabe ein Antrag auf Außerbetriebnahme zu stellen. Bitte nutzen Sie dazu den Grundstücksentwässerungsantrag. Der Anschlusspunkt am öffentlichen Kanal ist vor dem Abriss zu suchen, einzumessen und der SELH AöR mitzuteilen.
Nach Zustimmung zur Außerbetriebnahme, wird diese generell im Folgejahr der Antragstellung im Rahmen des Sanierungsprogramms der SELH AöR durch die SELh AöR, bzw. durch eine von diesem beauftragte Firma, durchgeführt. Die dabei entstehenden Kosten werden dem Antragsteller auferlegt.

Häufig kommt es vor, dass sich Nachbarn Anschlussleitungen teilen. In diesen Fällen sind gemeinsam Regelungen zu treffen, wer für welchen Teil verantwortlich ist bzw. wie die anfallenden Kosten aufgeteilt werden. Prüfen sie, ob es bestehende Verträge oder Regelungen gibt.
Wir empfehlen einen Gestattungs-, Unterhaltungs- und Durchführungsvertrag für die gemeinschaftlich genutzten Hausanschlussleitungen mit ihren Nachbarn zu schließen. Hierbei ist die Lage der gesamten Anlagenteile zu dokumentieren.
Unser "Gestattungs-, Unterhaltungs- und Durchführungsvertrag - Muster.pdf" bezieht sich auf die Lösung, dass unabhängig von den angeschlossenen Liegenschaften das Leitungseigentum auf die jeweiligen Beteiligten bis zum öffentlichen Kanal aufgeteilt wird. So besitzt am Anfang des Abwasseranfalls der erste Eigentümer allein den Hausanschluss bis zum nächsten Anschlussnehmer und so weiter. Der Anschlussabschnitt zwischen dem in Fließrichtung letzten und dem öffentlichen Kanal inkl. Stutzen steht somit im gleichen Anteilseigentum aller. Die nächste Skizze verdeutlicht dies.
Den "Mustervertrag.pdf" dürfen die Eigentümer eines Lüdenscheider oder Herscheider Grundstückes ohne gesonderte Zustimmung durch die SELH AöR verwenden.
Falls die gemeinsame Hausanschlussleitung noch nicht grundbuchlich gesichert ist, erfordert die Durchleitung die Eintragung über eine Eintragungsbewilligung. Auch hier haben wir eine "Musterbewilligung (pdf)" entworfen, die von den Eigentümern eines Lüdenscheider oder Herscheider Grundstücks ohne gesonderte Genehmigung durch die SELH AöR verwendet werden darf.
Eine detaillierte Ausführung finden Sie im Dokument "Erläuterungen zum Mustervertrag und der Mustereintragungsbewilligung bei gemeinsam genutzten Anschlussleitungen (pdf)".
Autowaschen
Die Stadt Lüdenscheid verbietet gemäß § 4 der Gefahrenabwehrverordnung (Satzung 3.05 - Auftrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet) das Waschen und die Reparatur von Kraftfahrzeugen auf Verkehrsflächen (Straßen, Wege und Plätze) und in Anlagen (Park- und Grünanlagen, Wälder).
Auch auf privaten Grundstücken sollten Sie auf das Waschen von Fahrzeugen verzichten.
Die chemischen Reinigungsmittel und die gelösten Stoffe führen leicht zur Verunreinigung des Grundwassers. Dies verstärkt noch der Einsatz von Hochdruckreinigern, im schlimmsten Fall bei einer Unterboden- oder Motorwäsche. Ölhaltige Substanzen oder Rückstände der Bremsanlagen spülen sich auf den Untergrund.
Die Stoffe können dann zum Beispiel über Rasenflächen, Versickerungspflaster oder Versickerungsanlagen oder über die Regenwasserkanalisation ins Grundwasser oder direkt in ein Gewässer gelangen.
Es droht eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder Grundwassers, welche der Bund im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) untersagt und die im schlimmsten Fall gemäß § 324 Strafgesetzbuch (StGB) sogar strafbar ist.
Am umweltfreundlichsten waschen Sie ihr Auto in einer Waschstraße oder öffentlichen Selbstwaschanlage, die gegen ein geringes Entgelt nutzbar ist. Hier ist die Abwasserbeseitigung geregelt, d. h. kein Waschwasser gelangt direkt in ein Gewässer oder die Kanalisation. Abscheider halten die abgespülten Öle und Schadstoffe zurück. Diese entsorgt der Betreiber dann als Abfälle. Zudem ist der Wasserverbrauch im Regelfall so optimiert, dass eine geringe Menge Wasser für mehrere Autowäschen ausreicht.
So halten Sie sich an die Vorschriften und schonen zudem noch die Umwelt.
Sollten Sie selbst einen Waschplatz, Waschanlage oder Ähnliches auf Ihrem Grundstück betreiben, so ist dieser mit Abscheidern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu versehen und bei der unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises genehmigungspflichtig.
Gartenbewässerung
Für die Gartenbewässerung sollte Regenwasser verwendet werden. Dieses wird in Regentonnen oder Zisternen gesammelt. Weiteres finden Sie unter Regenwassernutzung.
Ist allerdings der Einsatz von Frischwasser zur Gartenbewässerung notwendig, dann muss für diese, in den Garten gebrachte Mengen, keine Abwassergebühr bezahlt werden. Dazu ist jedoch ein Nachweis mittels geeichtem separat eingebauten Wasserzählers erforderlich. Der Abzug von der Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Entwässerungsgebührenbescheides für den jeweiligen Abrechnungszeitraum geltend zu machen. Der Nachweis obliegt dem Grundstückseigentümer.
Ansprechpartner: Marcel von Piechowski
Kleinkläranlagen
Beinahe jeder deutsche Haushalt ist an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Dennoch gibt es in ländlich strukturierten Gebieten oder Außenbezirken Ausnahmefälle, die keinen Anschluss an eine zentrale Abwasserentsorgung besitzen. Diese können sich praktischer Kleinkläranlagen oder, in Ausnahmefällen, abflussloser Gruben bedienen.
Was ist eine Kleinkläranlage?
Bevor Abwasser in den Untergrund oder ein Gewässer eingeleitet wird, muss es mechanisch und biologisch gereinigt werden. Dies geschieht mit einer Kleinkläranlage, die das häusliche Abwasser von Verschmutzungen reinigt. Häusliches Abwasser ist das gesamte im Haushalt anfallende Abwasser aus Küche, Bad, Toilette und Waschhaus. Es muss ausnahmslos in die Kleinkläranlage eingeleitet werden. Niederschlagswasser, Dränwasser, Wasser aus der Tierhaltung, Wasser aus Schwimmbecken, flüssige oder feste Abfälle dürfen allerdings nicht in die Kleinkläranlage eingeleitet werden.
Die Entwässerung über eine Kleinkläranlage bedarf einer Erlaubnis der unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises.
Abgesehen von Kleinkläranlagen kann das Abwasser in Ausnahmefällen auch in abflusslosen Gruben gesammelt werden. Eine abflusslose Sammelgrube ist sozusagen ein dichter Behälter. Die Abwässer werden mit einem Spezialfahrzeug abgesaugt und zum nächsten großen Klärwerk transportiert, wo sie auf hohem technischen Niveau gereinigt werden. Auf Grund der häufig notwendigen Entsorgung, können hierbei sehr hohe Kosten entstehen.
Haben Sie Fragen zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Ansprechpartner: Dieter Dowy.
Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist Abwasser. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Beseitigung:
- Ableitung in den öffentlichen Kanal
- Versickerung
- Direkte Einleitung in ein Gewässer
- "Regenwassernutzung"
Generell besteht für das Niederschlagswasser der Anschlusszwang an den öffentlichen Kanal. Es besteht aber auf Antrag die Möglichkeit der Befreiung. Dies kann nach Prüfung erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass das Niederschlagswasser stattdessen schadlos versickern oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Jede Versickerung, auch die Einleitung in ein Gewässer, ist mit der unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises abzustimmen. Beispielhaft sei aufgeführt:
- Für eine Versickerung über die belebte Bodenzone (z. B. Mulden- oder Flächenversickerung) ist eine Bescheinigung über die gemeinwohlverträgliche Ableitung von Niederschlagswasser (Testat) erforderlich.
- Für die Versickerung mittels Rigole in das Grundwasser ist eine Erlaubnis gem. § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich.
- Für die direkte Einleitung in ein Gewässer ist eine Erlaubnis gem. § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich.
Sollten Änderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung vorgenommen werden, ist der SELH AöR die geänderte versiegelte Flächengröße mittels Erhebungsbogen (Downloads), zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr, mitzuteilen.
Rattenbekämpfung
"Was habe ich mit Ratten zu tun - das betrifft mich nicht!"
So denken viele, aber folgende Punkte sollte jeder befolgen damit eine Ausbreitung der Rattenpopulation effektiv verhindet werden kann:
- keine Essensreste in die Toilette, sie gehören in den Abfalleimer;
- keine Essensreste offen in den Hausmüll legen;
- die Müllbehälter schließen;
- keine gekochten Essensreste auf den Kompost geben;
- nur gereinigte Lebensmittelverpackungen in den Gelben Sack geben;
- gelbe Säcke erst kurz vor der Abholung an die Straße stellen;
- Fütterungsverbote bei wild lebenden Tieren (z. B. Enten) beachten, denn liegengebliebenes Futter zieht Ratten an;
- keine Abfälle in den Grünanlagen liegen lassen;
- auf eine intakte und dichte Hauskanalisation achten, denn defekte Rohre bieten Unterkünfte für Ratten.
Weitere Informationen und was die SELH AöR macht finden Sie unter "Rattenbekämpfung im Kanal"
Regenwassernutzung
Allgemein
Um Trinkwasser zu sparen plant man häufig die Nutzung von Regenwasser als Brauch- oder Betriebswasser. Das Regenwasser wird dazu von Dachflächen abgeleitet und in unter- oder oberirdischen Regenspeichern, z. B. in Zisternen gesammelt. Über Pumpen wird das Regenwasser dann zu den einzelnen Zapfstellen transportiert. Die einzusparende Trinkwassermenge ist abhängig vom Standort (Regenspende) und der Größe der nutzbaren Dachfläche.
In Deutschland kann Regenwasser für die Toilettenspülung, Waschmaschine und Gartenbewässerung genutzt werden. Auch in Industrie und Gewerbe gibt es zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten.
Bei der Vorplanung zur Anschaffung einer Regenwasserzisterne empfiehlt es sich dringend, die Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Zisterne erspart zwar Kosten für den Bezug von Frischwasser, Investitionen und Wartungskosten müssen aber betriebswirtschaftlich gegengerechnet werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Leitungen eine eigene Installationsführung bekommen müssen und weiterhin Entwässerungsgebühren für die Ableitung in den öffentlichen Kanal zu zahlen sind.
Was ist zu beachten?
Für die Errichtung von Regenwassernutzungsanlagen sind die TrinkwV, AVBWasserV und die DIN 1988 (technische Regeln für die Trinkwasserinstallation, wobei die Vorschriften auch für Regenwassernutzungsanlagen zu berücksichtigen sind) zu beachten. Allgemein üblich sind Anlagen, die Regenwasser zur häuslichen Verwendung (WC, Waschmaschine) sowie zur Gartenbewässerung bereitstellen. Im gewerblichen Bereich fällt häufig eine Nutzung zu Kühlzwecken an.
Den Betriebswasserbedarf für die Regenwassernutzung ermittelt überschläglich das Formular „Berechnung Zisternengröße (pdf)“.
Auf Grundlage dieser Daten lässt sich in Verbindung mit den Herstellungskosten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchführen.
Soll das Überlaufwasser der Zisterne versickern, ist bezüglich eventuell erforderlicher wasserrechtlicher Erlaubnisse Kontakt mit der unteren Wasserbehörde aufzunehmen. Hierzu verweisen wir auf die Ausführungen unter "Niederschlagswasser (pdf)"
Meldepflicht
Regenwassernutzungsanlagen sind nach § 13 Abs. 3 TrinkwV beim Fachdienst Gesundheitsschutz und Umweltmedizin des Märkischen Kreises zu melden (Bismarckstr. 15, 58762 Altena, Telefon: 02352/966-7272, E-Mail: gesundheitstelefon@maerkischer-kreis.de).
Das örtliche Wasserversorgungsunternehmen ist gem. § 3 Abs. 2 AVBWasserV vor der Errichtung der Regenwassernutzungsanlage zu informieren. Hierzu verweisen wir auf das Mitteilungsschreiben der ENERVIE https://www.enervie-vernetzt.de/Portaldata/1/Resources/_02_downloads/wasser/2019_Mustermitteilungsschreiben_fuer_Regenwassernutzungsanlage.pdf
Es besteht zudem gem. § 11 der "Entwässerungssatzung (pdf)" eine Anzeigepflicht bei der SELH AöR.
Die Abwassergebühr berechnet sich in Abhängigkeit vom Abfluss des Zisternen-Überlaufs. Das "Merkblatt Abwassergebühr (pdf)" erklärt die Zusammenhänge. Die aktuellen Gebührensätze finden Sie hier. Zur Abstimmung der Gebührenerhebung ist Kontakt mit Marcel von Piechowski aufzunehmen.
Rückstausicherung
Die Infos dieser Seite haben wir für Sie auch in unserem "Info-Blatt Rückstau (pdf)" zusammengefasst.
Weitere Infos und ein Rückstauhandbuch mit vielen Details finden sie unter:
"www.aqua-ing.de"
Auf der Seite der "Stadt Dortmund" finden Sie ein anschauliches Video zu diesem Thema.
Der Rückstau entsteht durch einen Anstieg des Abwasserspiegels in der öffentlichen Abwasseranlage. Alle angeschlossenen Kanäle funktionieren dann wie verbundene/ kommunizierenden Röhren - überall staut sich das Abwasser auf die gleiche Höhe (Rückstauebene) auf. So steigt das Abwasser auch in die privaten Hausanschlussleitungen. Zurückstauendes Abwasser tritt schließlich über die Abwasserschächte aus. Liegen Grundstücke und Gebäudeteile unter dem Niveau der Abwasserschächte (Straßenoberkante) kann das Abwasser hier austreten und Gebäudeteile überfluten. Hier ist eine Sicherung gegen Rückstau erforderlich.

Das öffentliche Kanalnetz ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik berechnet und gebaut.
Die Rückstauebene ist ein festgelegtes Höhenniveau, bis wohin Abwasser auf der öffentlichen Abwasseranlage eingestaut werden darf.
Die Rückstauebene ist in der Regel die Höhe der Straßenoberkante vor dem zu betrachtenden Gebäude (vgl. § 13 Abs. 3 Entwässerungssatzung). Es sind jedoch oft Einzelfallbetrachtungen erforderlich z. B. in Hanglagen.
1. Starkregen
Starkregen sind Niederschläge – oft in Verbindung mit Gewitterzellen-, bei denen in kurzen Zeiträumen sehr große Regenmengen fallen. Diese treten statistisch gesehen selten auf und sind ab einer gewissen Intensität aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen vom öffentlichen Abwasserkanal nicht mehr aufnehm- bzw. abführbar. Bei einem extremen Starkregen kann das Wasser im Abwassernetz zeitweilig bis zur Rückstauebene ansteigen und dann aus den Kanaldeckeln austreten. Deshalb ist eine Sicherung gegen Rückstau in die private Entwässerungsanlage unerlässlich.
2. Verstopfung
Das öffentliche Kanalnetz wird in regelmäßigen Abständen bedarfsgerecht gespült. Ablagerungen werden so entfernt. Trotzdem kann es durch besondere Umstände (z. B. Schäden am Kanal, Verwurzelungen, unzulässige Gegenstände) zu Verstopfungen kommen. Dies kann dann ebenfalls zu einem Rückstau führen.
Alle Räume oder Hofflächen die unterhalb der Rückstauebene liegen und in die öffentliche Abwasseranlage entwässern, sind zu sichern. Jeder Grundstückseigentümer ist per Entwässerungssatzung dazu verpflichtet eine geeignete Sicherung einzubauen. Die Regelwerke sehen dies bereits seit Jahrzehnten vor. Die Planer stehen in besonderer Verantwortung.
Es gibt technische Lösungen, das Haus vor Rückstau zu sichern:
- Planung oder Änderung der Leitungsführung im Kellergeschoss: Überprüfen Sie, ob die abwassertechnischen Anlagen im Keller notwendig sind. Fangen Sie Leitungen aus dem Erdgeschoss unter der Kellerdecke ab und führen Sie die Leitungen erst im außenliegenden Revisionsschacht zusammen. Auf Kellerbodenabläufe sollte verzichtet werden.
- Einbau einer Hebeanlage mit Rückstauschleife: Die Hebeanlage bietet sicheren Schutz gegen Rückstau. Die Entwässerung der Kellerräume ist im vollen Umfang betriebsfähig.

- Rückstaussicherung gem. DIN EN 13564: Ein Rückstauverschluss sorgt dafür, dass Abwasser nur in eine Richtung – zum öffentlichen Kanal hin – geleitet wird. Bei Rückstau schließt die Klappe und kein Abwasser dringt in den Keller. Die abwassertechnischen Einrichtungen im Keller (z. B. die Toilette) sind für den Zeitraum des Rückstaus nicht nutzbar.

Grundsätzlich gilt:
- Das Abwasser aus rückstausicheren Gebäudeteilen, also Stockwerken, die oberhalb der Rückstauebene liegen, ist nicht über die Rückstausicherung zu führen.
- Regenwasser darf nicht über die Rückstausicherung geführt werden.
- Solange die Rückstausicherung geschlossen ist, darf dem Leitungssystem im Haus kein Schmutzwasser zugeführt werden, da es sonst zu Überschwemmungen kommen kann. Es sollte über den Einsatz eines internen Alarmsystems nachgedacht werden.
Eine Produktübersicht (Stand Januar 2018) gibt eine Studienarbeit von Lukas Suer an der Ruhr Universität Bochum in Zusammenarbeit mit dem Kommunalen Netzwerk Abwasserbetriebe.
Maßgebliche Technische Regeln sind die DIN EN 12056, die DIN 1986 und die Entwässerungssatzung.
Vor dem Einbau sollte grundsätzlich eine Analyse der Leitungsverläufe erfolgen und der bauliche Zustand des Grundleitungssystems geprüft werden.
Ansprechpartner ist der Sanitärinstallateur oder ihr Planer.
Bitte denken Sie an eine regelmäßige Inspektion und Wartung, damit die Hebeanlage oder Rückstausicherung im Notfall auch funktioniert.
Starkregen- & Überflutungsschutz
Hochwasser/Überschwemmung – nicht bei mir!
"Schrecklich diese Überflutungen an der Elbe oder am Rhein! Gut, dass ich weit vom nächsten Fluss entfernt wohne! Da bin ich ja vor Überflutungen sicher.“ So denken viele.
Aber Vorsicht! Trotzdem können urbane Sturzfluten auf Grund von immer häufiger auftretenden Starkregenereignissen, wie zum Beispiel 14.07.2021 in NRW (Altena, Hohenlimburg Altenahr aber auch Lüdenscheid-Brügge), ihr Grundstück überschwemmen.
Schauen Sie einfach in die H2ochWasser App des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung nach. Straße, Haus-Nr. und Ort eingeben und die Gefahreneinschätzung anschauen.
https://www.hochwasser-app.nrw/check
Überlegen Sie mal:
- Liegt Ihr Haus in einer Senke? Also in einem tief liegenden Gebiet, in dem sich Wasser sammeln kann?
- Ist Ihr Haus am Hang gebaut? Können Wasserströme den Hang hinab auf Ihr Anwesen fließen und sich dort sammeln?
- Steht Ihr Haus in der Nähe von einem Fluss, Bach oder Entwässerungsgraben?
- Liegt Ihr Haus in einem hochwassergefährdeten Gebiet? Diese Gebiete sind in den Hochwassergefahrenkarten NRW dargestellt.
- Auch die Starkregengefahrenhinweise NRW stellen in einer Simulation Ergebnisse dar, die Ihr Haus betreffen können. (Informationen zu diesen Daten)
Wenn Sie einen von diesen Punkten einen mit „JA“ beantworten, dann kann Ihr Haus überflutungsgefährdet sein!
Bei einem Starkregen kommt es
- zu einem Anstieg von Bächen, Flüssen (nicht nur in den offenen, sondern auch in den verrohrten Bächen).
- zu oberirdisch ablaufendem Niederschlagswasser.
- zur Überlastung und dadurch zum Überstauen des öffentlichen Kanals.
- zum Rückstau in die privaten Anschlussleitungen (hierzu lesen Sie bitte auch die Ausführungen unter Rückstausicherung).
Die Stadt Dortmund hat hierzu ein kleines Video erstellt. Die Verbraucherzentrale NRW hat eine Info-Broschüre "Alles klar bei Starkregen?" erarbeitet.
Mit Starkregen werden in der Meteorologie große Mengen Regen bezeichnet, die in kurzer Zeit fallen. Dieser Regen, der im Verhältnis zu seiner Dauer eine hohe Niederschlagsintensität hat kann wenige Minuten oder einige Stunden dauern, tritt aber nur selten auf.
Der bisher stärkste in Deutschland gemessene Regen brachte am 28. Juli 2014 in Münster ca. 300 Liter pro Quadratmeter in sieben Stunden. Die größte Menge (ca 220l/m²) fielen innerhalb von zwei Stunden. In Lüdenscheid fielen am 14. Juli 2021 ca. 140 Liter in 18 Stunden, dies entsprach einem 100-jährigen Regen, d. h. so ein starker Regen tritt statistisch alle 100 Jahre auf.
Anders als bei Hochwasser an Flüssen, sind bei den durch Starkregen entstehenden urbanen Sturzfluten keine nennenswerten Vorwarnzeiten möglich. Regenwasser und mitgeführter Schlamm sammelt sich von Gärten, Hof-, Park- und Straßenflächen und fließt in den Ortschaften ungeordnet ab. Kleine Entwässerungsgräben, Bäche und Straßen werden zu reißenden Strömen und das Oberflächenwasser strömt unkontrolliert zu den Geländetiefpunkten.
Nach den Aussagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) verändert der Klimawandel die Häufigkeit einzelner Wetterlagen über Westeuropa. Eine für Zentraleuropa immer wieder gefährliche Lage wird „Tief Mitteleuropa“ genannt. Für Deutschland bedeutet dieses Tief meist feuchtes und unbeständiges Wetter. Vor allem im Sommerhalbjahr besteht dann eine erhöhte Gefahr von Unwettern mit Starkniederschlägen und Überschwemmungen. Obwohl die Anzahl solcher Wetterlagen von Jahr zu Jahr sehr stark schwankt, steigt sie langfristig gesehen an. Nach einer vom DWD durchgeführten Studie gab es um 1950 im Schnitt 8 bis 10 solcher Wetterlagen pro Jahr. Heute sind es schon meist zwischen 9 und 15. Bis zum Jahr 2100 rechnet der DWD mit einem Anstieg auf eine Spanne zwischen 10 und 17. Wir werden uns wohl auf mehr solcher extremen Wetterlagen einstellen müssen.
Für den Ausbau der öffentlichen Kanalisation gibt es gesetzliche Vorgaben. Hierdurch sollen sich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Bürger tragbare Entwässerungsgebühren ergeben. Die SELH AöR überprüft gebietsweise die Hydraulik (also das Ablaufverhalten) der öffentlichen Kanäle. Bei rechnerischen Überlastungen erfolgen Bewertungen der davon ausgehenden Risiken und die eventuelle Aufnahme in das langfristige Sanierungsprogramm der SELH AöR.
Diese Bewertungen führten in der Vergangenheit im Stadtgebiet Lüdenscheid zum Bau von 9 Regenrückhaltebecken mit insgesamt 25.000 m³ Rückhaltevolumen, sowie 9 Hochwasserrückhaltebecken mit insgesamt 73.000 m³ Fassungsvermögen. Im Herscheider Gemeindegebiet sind 4 Regenrückhaltebecken in Betrieb. In den Regenrückhaltebecken wird Regenwasser aus den Kanälen gespeichert, bevor es in die Gewässer abgeschlagen wird. In den Hochwasserrückhaltebecken wird das jeweilige Gewässer angestaut, damit die Unterlieger geschützt werden.
Ein Ausbau der öffentlichen Kanalisation mit dem Ziel auch die Wassermenge von ungewöhnlichen Starkregenereignissen abzuleiten, bedeutete die Verlegung von enormen Rohrgrößen. Hierdurch würden nicht nur die Straßen weit mehr in Anspruch genommen, auch stiegen die Baukosten in unverantwortlichem Maße. Ein hoher Reinigungsaufwand wäre zusätzlich erforderlich, da diese Dimensionierungen nur sehr selten benötigt würden. Im Ergebnis stiegen die Entwässerungsgebühren sehr stark an.
So unterstützt die SELH AöR die Stadt Lüdenscheid und die Gemeinde Herscheid schon bei der Entwicklung von Neubaugebieten oder Straßenausbauten um tragfähige Konzepte für den Ablauf von seltenen Sturzfluten zu erarbeiten. Diese sollen möglichst unschädlich über Straßen, Wege, Grünland, also über unbebaute Flächen abfließen.
Ebenso weist die SELH AöR bei der Planung von Neu- oder Umbaumaßnahmen privater Bauvorhaben und im Baugenehmigungsverfahren auf mögliche Überflutungsgefahren für betroffene Grundstücke hin. Manche der einfachen konstruktiven Maßnahmen lassen sich bereits in dieser Phase andenken und umsetzen.
Allen Maßnahmen sollte eine gründliche Analyse der Gefährdungslage und möglicher Schäden vorausgehen.
- Überprüfen Sie, ob das Haus gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert ist. Denken Sie an eine regelmäßige Wartung der Anlage.
- Halten Sie Straßen- und Hofabläufe sowie Zeilenentwässerungen frei von Schmutz und möglichen Hindernissen.
- Erkennen und vermeiden Sie übermäßige Flächenversiegelungen auf Ihrem und den anliegenden Grundstücken. Betonierte und verdichtete Oberflächen verhindern, genauso wie dichte Pflasterungen, dass ein beachtlicher Teil des Wassers bereits in das Erdreich versickern kann. Versickerungspflaster, Wiesen und lockerer Untergrund hingegen nehmen das Oberflächenwasser zunächst wie ein Schwamm auf.
- Prüfen Sie welche Bereiche des Grundstücks den Weg des Wassers beeinflussen. Mauern, eingefasste Wege, Kantensteine etc. könnten entweder den Abfluss des Wassers begünstigen oder es im schlimmsten Fall direkt zum Gebäude leiten.
- Bei Neubauten (unabhängig der Nähe zu Gewässern) sollte bereits in der Planung darauf geachtet werden, dass diese bei urbanen Sturzfluten keinen Schaden nehmen können. Kann auf ein Kellergeschoss nicht verzichtet werden, legen Sie Lichtschächte und Zugänge so an, dass abfließendes Niederschlagswasser schadlos vorbei fließt.
- Bedenken Sie bei baulichen Veränderungen, welche Auswirkungen diese auf urbane Sturzfluten haben könnten und stimmen Sie sich mit Ihren Nachbarn ab.
- Verhaltensvorsorge: Halten Sie Notfallnummern bereit. Zeigen Sie Ihrem Personal bzw. der Familie wo Absperrungen vorhanden sind und wo Notschalter ausgeschaltet werden müssen.
- Sind auf Ihrem Grundstück Einrichtungen wie z. B. Kindergarten, Seniorenheim oder eine Einrichtung für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und sind diese bei Sturzfluten gefährdet? – Sind die Mitarbeiter geschult?
- Verfolgen Sie bei Unwetterwarnungen die aktuellen Wettermeldungen in den Medien. (z. B. Deutscher Wetterdienst).
In besonderen Fällen kann man sich auch von einem Sachkundigen beraten lassen, der einem auch einen sogenannten Hochwasserpass ausstellen kann.
Konstruktive Maßnahmen
- Bodensenken zum gezielten Wegleiten von Wassermassen
- Bodenschwellen (Schwellen an Kellerfenstern und Türeingängen, an Zufahrten zum Grundstück)
- Hochwasserfenster und Hochwasser-Garagentore
- Klapp-Schotts
- Aufkantungen z. B. bei Lichtschächten
- Stationäre Wassersperren (Damm, Spundwand, Mauer etc.)
- Kuppenlage herstellen (z. B. die Neigung des Pflasters sollte vom Haus wegführen)
Mobile Schutzelemente
- Sandsäcke
- Barrieresysteme
- Sperren für Türen und Fenster
Maßnahmen zum Schutz vor Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser und Sickerwasser
- Weiße Wanne
- Schwarze Wanne
- Kellersanierung
- Dränung (Achtung: Dränagewasser darf nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden.)
Nutzung des Gebäudes
- Überflutungsgefährdete Räume mit Fliesen und ohne Tapeten ausstatten
- Heizungsanlage schützen
- Wertgegenstände u. elektrische Geräte in oberen Stockwerken aufbewahren
- Leicht schwimmbare Gegenstände (z. B. Brennholz) nicht in der Nähe eines Gewässers lagern
Es sind noch weiter Maßnahmen je nach Örtlichkeit denkbar oder notwendig.
- Fahren Sie nicht in überflutete Bereiche – „Hochwassertourismus“ gefährdet die Einsatzkräfte!
- Betreten Sie keine überfluteten Straßen und Uferbereiche – sie könnten unterspült sein!
- Verfolgen Sie die aktuellen Wettermeldungen und Hochwasserwarnungen in den Medien.
- Informieren Sie Mitbewohner und Nachbarn.
- Schauen Sie auf der Straße nach, ob vorhandene rechteckige Abläufe verstopft sind und scheuen Sie sich nicht diese im Notfall mit „starker“ Hilfe frei zu legen. Hierdurch kann die maximale Menge in die Kanalisation gelangen.
- Überprüfen Sie Ihre privaten Hofabläufe und Zeilenentwässerungen.
- Schützen Sie gefährdete Eingangsbereiche, Lichtschächte oder Fenster mit Sandsäcken, Bohlen oder anderen Materialien.
- Bringen Sie Kinder und hilfsbedürftige Personen (ggf. auch die Haustiere) in die höheren Etagen.
- Räumen Sie gefährdete Bereiche – denken Sie an persönliche Dokumente und Fotos.
- Schalten Sie die Elektro-Versorgung für die gefährdeten Bereiche aus.
- Parken Sie Ihr Auto um.
- Vermeiden Sie das Betreten von Räumen und Bereichen in denen das Hochwasser hineingelaufen ist (insbesondere Keller, Souterrain, Tiefgarage) – es besteht die Gefahr eines Stromschlags und durch hohen Wasserdruck lassen sich Türen häufig nicht mehr öffnen.
Sollte Ihr Haus von einer urbanen Sturzflut oder einem Hochwasser betroffen sein, sind danach u. a. folgende Dinge zu überprüfen:
- Informieren Sie die Feuerwehr über ausgelaufene Farben, Lacke oder Heizöl.
- Sorgen Sie nach dem Abfluss des Hochwassers für die sachgerechte Entsorgung von betroffenen Gegenständen.
- Essen Sie kein Obst und Gemüse aus den überfluteten Gebieten.
- Lassen Sie die Bausubstanz von einem Sachkundigen überprüfen.
Viele Hauseigentümer setzen auf staatlich Hilfen im Ernstfall, aber die in der Vergangenheit geleisteten Hilfen waren freiwillig und begründen keinen rechtlichen Anspruch. Auch staatliche Zuschüsse sind häufig davon abhängig, ob die Betroffenen sich um einen Versicherungsschutz bemüht haben.
Nach § 5 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) muss sich jeder im Rahmen des Zumutbaren gegen Schäden durch Hochwasser schützen. Hierzu gehört eine Wohngebäudeversicherung, die nicht nur Schäden durch Leitungswasser, sondern auch Schäden durch Niederschlagswasser, das von außen in das Gebäude eindringt, abdeckt.
Die üblichen Hausrats- und Wohngebäudeversicherungen treten im Schadensfall nicht ein. Hochwasserschäden zählen wie Sturm und Erdbeben zu den Elementarschäden. Grundsätzlich ist es möglich Überschwemmungen im Rahmen einer erweiterten Elementarschadenversicherung zu versichern. Da die Versicherer jedoch keine pauschale Schadeneinschätzung vornehmen können wird eine risikogerechte Kalkulation durchgeführt. Es wird unter anderem berücksichtigt, ob Sie in einem gefährdeten Gebiet leben und in welchem Umfang Schadenfälle in der Region bekannt sind (Stichwort "Risikozonen"). Danach richtet sich die Entscheidung ob der Schaden grundsätzlich versichert wird, und wenn ja, zu welchen Konditionen. Es ist davon auszugehen, dass 99 Prozent aller Gebäude versichert werden können, nur in ganz seltenen Fällen ist ein Versicherungsschutz unmöglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Auskunft darüber, welche Versicherer Elementarversicherungen anbieten und welche Kriterien dazu herangezogen werden, erhalten Sie zum Beispiel beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
Zustands- & Funktionsprüfung
Der Landtag Nordrhein-Westfalens hat mit Mehrheit am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) bezogen auf die „Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitungen“ beschlossen.
Aus diesem Grund gibt es seit dem 17.10.2013 die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw, welche im 2. Teil die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen regelt. Eine Novellierung hat am 13.08.2020 stattgefunden. Die Verknüpfung zum Gesetzestext finden Sie bei den "Downloads & Links".
Eine generelle Prüffrist für alle privaten Abwasserleitungen gibt es nicht. Für bestimmte Anschlussleitungen, wie z. B. von Gebäuden in Wasserschutzgebieten, Neubauten oder Industriebetrieben, sind jedoch Fristen festgelegt. Die SELH AöR informiert die betroffenen Grundstückseigentümer über ihre Prüfpflicht. Den Leitfaden für Kommunen über die Konzeption zur Information und Einbindung der Bürger finden Sie auch bei unseren "Downloads & Links".
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. hat eine umfangreichre Broschüre zur Zustands- und Funktionsprüfung erstellt und bietet kostenlose Beratungen an. Die Seite finden Sie bei unseren "Downloads & Links".
Die Verbraucherzentrale warnt auch vor den sogenannten "Kanalhaien", also unseriöse Rohrsanierer, die Hausbesitzer wahllos anrufen oder an der Haustür klingeln, um diese mit einer Prüfung und Sanierung zu überrumpeln. Dazu gibt es einen neuen "Erklärfilm".
Wasserschutzzone:
- Leitungen für häusliches Abwasser die vor dem 01.01.1965 errichtet wurden - 31.12.2015
- Leitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser die vor dem 01.01.1990 errichtet wurden - 31.12.2015
Industrie- und Gewerbebetriebe:
Leitungen die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten, wenn der Abwasserproduzent den Anhängen 2 - 57 der Bundes-Abwasserverordnung zuzuordnen ist - 31.12.2020
Neubau:
Neu errichtete oder wesentlich geänderte Leitungen - unverzüglich nach der Verlegung
Alle erdverlegten und unzugänglichen verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen sind zu prüfen.
Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
Der zu prüfenden Bereich erstreckt sich bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal.

Verlaufen die Leitungen über ein Fremdgrundstück, muss der Grundstückseigentümer die Prüfung dulden. Sie sollten sich jedoch vor der Maßnahme mit ihm in Verbindung setzten und ihn informieren, damit es nicht zu Nachbarschaftsstreitigkeiten kommt.
Nutzen Sie mit Ihrem Nachbarn Anschlussleitungen gemeinschaftlich (rote Linie in der Grafik), treffen Sie vor der Untersuchung gemeinsam eine Regelung, wie die Kosten der Prüfung und der ggf. anstehenden Sanierungen aufgeteilt werden. Schauen Sie nach ob es schon bestehende Verträge o. ä. gibt .

Weitere Informationen finden sie unter "Anschluss - gemeinsame Leitungen“.
Es gibt je nach Veranlassung (Neubau Wasserschutzzone u. a.) verschiedene Prüfungsarten. Diese sind in den Regewerken beschrieben und dem Sachkundigen bekannt. Bei Neubauten oder Gebäuden in den Wasserschutzzonen sind generell Prüfungen mit Luft oder Wasser gemäß DIN EN 1610 erforderlich. Eine Übersicht der Prüfverfahren gibt auch das "Faltblatt des LANUV (PDF)".
Wir haben Ihnen eine "Checkliste (PDF)" für das Vorgehen zusammengestellt.
Vor der Prüfung ist es sinnvoll Kenntnis über den Grundriss des Hauses, Lage der Räume im Keller und Lage der Entwässerungsleitungen zu haben und dies dem Sachkundigen zur Verfügung zu stellen. Suchen Sie Schächte, Revisionsöffnungen und Bodenabläufe und schaffen Sie Zugang dazu. Planunterlagen finden Sie entweder in ihren Bauakten oder für Grundstücke auf Lüdenscheider Stadtgebiet soweit vorhanden im Bauaktenarchiv der Stadt Lüdenscheid (Rathausplatz 2b, Öffnungszeiten: Mittwochs 9:30 - 11:30 Uhr); die SELH AöR hat leider keine detaillierten Pläne über ihren Hausanschluss.
Ihre Anwesenheit bei der Prüfung ist notwendig, wenn nicht alle Leitungen vom außenliegenden Revisionsschacht geprüft werden können. In diesem Fall ist der Zugang ins Haus erforderlich. Generell sollte unnötiges Wäsche waschen, Spülen, Duschen oder die Toilettenbenutzung während der Prüfung vermieden werden.
Zustands- und Funktionsprüfungen dürfen nur durch einen Sachkundigen vorgenommen werden. Sachkundig ist immer eine Person, nicht eine Firma. Die oberste Wasserbehörde legt die Anforderungen an die Sachkunde fest und führt auch eine Sachkundigenliste "www.sadipa.it.nrw.de/sadipa/".
Nach Durchführung der Prüfung erhalten Sie eine
- Prüfbescheinigung (Musterprüfbescheinigung unter: Link "http://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm",
- einen Lageplan aller Leitungen bis zum städtischen Kanal,
- Haltungsberichte,
- Schadensbilder mit Stationierung,
- eine Aufzeichnung der TV-Untersuchung auf Video, DVD oder CD und
- Prüfprotokolle bei Wasser- oder Luftprüfungen.
Schadensklassifizierung Festgestellte Schäden sind anhand des Bildreferenzkatalogs des Landes zu klassifizieren. Hieraus ergibt sich der Zeitraum zur Durchführung der Sanierung. Den Katalog finden Sie "hier".
Offene Reparatur, Sanierung oder ganz neu verlegen - wer berät mich?
Ihr Sachkundiger wird ihnen sicherlich eine Sanierung vorschlagen. Lassen sie sich trotzdem mehrere Angebote machen und vergleichen sie verschiedene Verfahren. Die verschiedenen Verfahren sind auch in Kombination möglich. Eine Neuverlegung, vielleicht auch das Abhängen der Leitungen unter der Kellerdecke, kann in manchen Fällen kostengünstiger sein, als die Reparatur oder Renovierung mehrerer Einzelschäden. Abgehängte Leitungen sind service- und betriebsfreundlich und müssen nie mehr auf Dichtheit geprüft werden. Die Planung kann durch einen „Zertifizierten Berater Grundstücksentwässerung" gemacht werden. Bei einem sehr differenzierten Schadensbild ist die Einschaltung eines unabhängigen Ingenieurbüros empfehlenswert.
Ein "Faltblatt des LANUV (PDF)" gibt eine gute Übersicht.
Prüfung nach der Sanierung
Nach einer erfolgten Sanierung ist erneut eine Zustands- und Funktionsprüfung gemäß den Vorgaben der Erstprüfung erforderlich.
Die Kosten einer Zustands- und Funktionsprüfung sind abhängig von den zu untersuchenden Längen und den Zugänglichkeiten. Lassen sie sich mehrere vergleichbare Angebote geben.
Zahlt die Versicherung die Sanierung?
Unter bestimmten Voraussetzungen und wenn die Police solche Leistungen enthält, zahlt oder beteiligt sich die Wohngebäudeversicherung. In der Regel sind aber nur Schäden abgedeckt, die durch äußere Einflüsse entstanden sind (z. B. Risse und Einbrüche). Bauliche und altersbedingte Schäden (Verstopfung, Verkrustung, Unterbögen usw.) werden nicht übernommen.
Bitte informieren sie sich bei ihrem zuständigen Versicherungsberater.
Steuern
Die Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung (in NRW die Zustands- und Funktionsprüfung) einer Abwasserleitung stellen gem. dem "Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.11.2014 (Aktenzeichen VI R1/13)" eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung dar und können somit steuerlich mindernd berücksichtigt werden.
Förderung
Die NRW-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen für die Sanierung privater Abwasserleitungen. Informationen auf der "Internet-Seite der NRW Bank".
Wurzeleinwuchs
Bäume und Sträucher sorgen für ein „grünes“ Stadtbild und tragen zum Wohlbefinden der Bürger bei. Unterirdisch kann dies aber auch ganz anders aussehen. Denn die Wurzeln der Bäume wachsen unterschiedlich weit und tief, eventuell auch in die Hausanschlussleitungen.
Wurzeln in Kanälen stellen in erster Linie ein Abflusshindernis dar. Sie können zu Verstopfungen und damit zum Rückstau von Abwasser in der Leitung führen. Der Rückstau kann dann eine Überflutung und/oder Nässeschäden auslösen.
Bei folgenden Fällen ist man betroffen:
- Wurzeln von Bäumen und Großsträuchern vom eigenen Grundstück schädigen Leitungen auf dem Nachbargrundstück
- Wurzeln von Bäumen und Großsträuchern vom Nachbargrundstück schädigen die Leitungen auf dem eigenen Grundstück
- Wurzeln von Bäumen und Großsträuchern vom eigenen Grundstück schädigen die eigene Leitung
Das Wurzelsystem von Bäumen und Sträuchern ist nach Art sehr unterschiedlich. Der Biologe/Gärtner unterscheidet Flach-, Tief-, Senk- und Herzwurzler, wobei diese Arten teilweise in Verbindung mit Pfahlwurzeln vorkommen, auch Mischungen der Wurzeltypen sind bekannt. Wurzeln wachsen, um die Pflanze über die gesamte Lebensdauer mit Nährstoffen und Wasser zu versorgen. Auch Wurzeln müssen atmen. Den Sauerstoff finden sie im natürlichen Bodengefüge. Zu geringer Sauerstoff hindert das Wachstum der Wurzel und führt letztendlich zum Absterben. Entgegen der landläufigen Meinung wachsen Wurzeln nicht zum Wasser hin, vielmehr wachsen sie in Abhängigkeit der Poren des Bodens. Wurzeln gehen den Weg des geringsten Widerstandes, wachsen also gerne in porenreichen, wenig verdichteten Böden. Aber auch Leitungen und Kanäle werden in diesen Böden (Splitt-/ oder Sandbettung) verlegt. Deshalb wachsen Wurzeln hier häufig parallel entlang am Kanal. Eine Schadstelle am Kanal stellt für eine Wurzel einen großen Hohlraum dar, sodass die Wurzel hier eindringt.
Wurzeln dringen nicht durch intakte Leitungen und Mauern. Aber ein feiner Haarriss kann ausreichen, dass eine Wurzel eindringt. Auch undichte Rohrverbindungen dienen den Wurzeln zum einfachen Wachsen und damit Eindringen in den Kanal. Haben Sie festgestellt, dass Wurzeln in ihren Kanal einwachsen, sollten diese entfernt werden, bevor sie zu einem Rückstau führen. Nach dem Schnitt (z. B. mittels Fräse oder Kettenschleuder) sollte die Sanierung der Leitung erfolgen, denn nach einem Schnitt kann es zu einem verstärkten Neuaustrieb kommen. Ein Wurzeleinwuchs ist gem. DIN 1986-100 immer ein Schaden. Der Kanal wird als undicht eingestuft und muss saniert werden. Die Auswahl des Sanierungsverfahrens hängt von der Zugänglichkeit, der Länge, Art des Schadens und evtl. vorhandener weiterer Schäden ab. Es kann sowohl eine Linersanierung, aber auch die Erneuerung in offener Baugrube sinnvoll sein. Dies gilt es abzuwägen. Die Fachunternehmen beraten Sie. Vergleichen Sie Angebote.
Rechtlich gilt: Der Eigentümer des Baumes haftet auch für die Schäden, die die Wurzeln seines Baumes verursachen. Eigentümer ist man, wenn der betreffende Baum auf dem eigenen Grundstück steht.
Häufig findet in der Praxis ein Abzug "neu für alt" statt, d. h. es wird berücksichtigt, dass die alte Leitung ein bestimmtes Alter hat und deshalb der Eigentümer der Leitung einen Teil der gesamten Erneuerungskosten übernehmen muss, weil er nun eine völlig neue Leitung erhält.
In der Regel wird auch der Mitverschuldungsanteil des Leitungseigentümers gem. § 254 BGB anerkannt, da grundsätzlich Wurzeleinwuchs nur deshalb passiert, weil schadhafte oder undichte Leitungen vorhanden waren. Folglich kann heute die Verantwortlichkeit für Schäden an Leitungen durch eindringende Wurzeln nicht mehr allein dem Baumeigentümer aufgebürdet werden, sondern der geschädigte Leitungseigentümer trägt Mitverantwortung. Der Anteil wird meist prozentual ermittelt.
Weitere Ausführungen unter http://www.baeumeundrecht.de/vsp/inhalt.htm (49. Haftung für Wurzeleinwuchs).
Ihr Kanal muss dicht sein, achten Sie daher bei der Neuverlegung auf dichte Muffen. Den Nachweis erbringt hier auch die erforderliche Zustands- und Funktionsprüfung. Achten Sie auch darauf, dass Bettungs- und Füllmaterial nicht zu locker verarbeitet wird. Anschließend berücksichtigen Sie die Lage der verlegten Kanalleitungen bei der Außengestaltung des Grundstücks. Der Abstand zum nächsten Baum sollte mehr als zwei Meter betragen, achten Sie auf die Wurzelart der Pflanzen, gerade Flachwurzler können gefährlich werden.

