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Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist Abwasser. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Beseitigung:
- Ableitung in den öffentlichen Kanal
- Versickerung
- Direkte Einleitung in ein Gewässer
- "Regenwassernutzung"
Generell besteht für das Niederschlagswasser der Anschlusszwang an den öffentlichen Kanal. Es besteht aber auf Antrag die Möglichkeit der Befreiung. Dies kann nach Prüfung erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass das Niederschlagswasser stattdessen schadlos versickern oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Es gibt verschiedene Arten der Versickerung. Ausführungen dazu finden Sie über diesen "Link".
Jede Versickerung, auch die Einleitung in ein Gewässer, ist mit der unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises abzustimmen. Beispielhaft sei aufgeführt:
- Für eine Versickerung über die belebte Bodenzone (z. B. Mulden- oder Flächenversickerung) ist eine Bescheinigung über die gemeinwohlverträgliche Ableitung von Niederschlagswasser (Testat) erforderlich.
- Für die Versickerung mittels Rigole in das Grundwasser ist eine Erlaubnis gem. § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich.
- Für die direkte Einleitung in ein Gewässer ist eine Erlaubnis gem. § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich.
Sollten Änderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung vorgenommen werden, ist der SELH AöR die geänderte versiegelte Flächengröße mittels Erhebungsbogen (Downloads), zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr, mitzuteilen.